Holzbrücke über Wasser

Wer ist anspruchsberechtigt?

Leistungen nach dem SGB II können Personen erhalten, die

  • mindestens 15 Jahre alt, aber noch nicht im Rentenalter sind
  • erwerbsfähig sind
  • hilfebedürftig sind und
  • sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten

Zur sogenannten Bedarfsgemeinschaft dieser Personen gehören insbesondere die Ehegatten, Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgefährten dieser Personen und ihre Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Auch sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer in diesem Sinn nicht erwerbsfähig ist, kann Anspruch auf eine Rente oder Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige haben; diese Leistungen erbringt das Jobcenter allerdings nicht.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Zum Lebensunterhalt gehören insbesondere der Regelbedarf und die Unterkunftskosten. Alle Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet. Diesem Gesamtbedarf wird dann das Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Genügen Einkommen und Vermögen nicht, um alle Bedarfe zu decken, kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.

Einige Beispiels-Berechnungen sollen verdeutlichen, wie das vorhandene Einkommen auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Die Beträge sind teils der Einfachheit halber gerundet; tatsächlich wird centgenau gerechnet.

Beispiele 1: Eheleute / eingetragene Partner / nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Zusammen

Person 1

Person 2

Regelbedarf

902,00

451,00

451,00

Miete, Nebenkosten, Heizkosten insgesamt

650,00

325,00

325,00

Bedarf

1.552,00

776,00

776,00



 

Einkommen brutto


1.500,00

400,00

Einkommen netto


1.250,00

400,00

Einkommen bereinigt

1.142,00

902,00

240,00

Einkommen verteilt


571,00

571,00

Restbedarf

410,00

205,00

205,00

Beispiel 2: Alleinerziehende Person mit einem sechsjährigen Kind:

Zusammen

Elternteil

Kind

Regelbedarf

850,00

502,00

348,00

Mehrbedarf Alleinerziehung

 

180,00

 

Miete, Nebenkosten, Heizkosten insgesamt

650,00

325,00

325,00

Sofortzuschlag

 

 

20,00

 

 

 

abzüglich Kindergeld

 

 

250,00

abzüglich Unterhaltsvorschuss

 

 

232,00

Bedarf

1.218,00

1.007,00

211,00

 

 

 

Einkommen brutto

 

1.500,00

 

Einkommen netto

 

1.250,00

 

Einkommen bereinigt

872,00

872,00

 

Einkommen verteilt

 

721,00

151,00

Restbedarf

346,00

286,00

60,00

Für diese Beispiels-Bedarfsgemeinschaft dürfte der Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld – vorbehaltlich der Prüfungen durch Familienkasse und Kreisverwaltung/Wohngeldstelle – höher sein als der Anspruch auf Bürgergeld.

Beispiel 3: Eheleute mit einem Kind, das eigenes Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung hat:

Zusammen

Vater

Mutter

Kind in Ausbildung

Regelbedarf

1.304,00

451,00

451,00

402,00

Miete, Nebenkosten, Heizkosten insgesamt

840,00

280,00

280,00

280,00

Sofortzuschlag

 

 

 

20,00

 

 

 


abzüglich Kindergeld

 

 

 

250,00

Ausbildungsgehalt brutto

 

 

 

900,00

Ausbildungsgehalt netto

 

 

 

750,00

Ausbildungsgehalt bereinigt

 

 

 

116,00

 

 

 


Bedarf

1.798,00

731,00

731,00

336,00

 

 

 


Einkommen brutto

 

1.500,00

400,00


Einkommen netto

 

1.250,00

400,00


Einkommen bereinigt

 

902,00

240,00


Einkommen verteilt

1.142,00

469,50

469,50

203,00

Restbedarf

656,00

261,50

261,50

133,00

Was muss als Einkommen berücksichtigt werden?

  • Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Renten
  • Kindergeld
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • BAföG-Leistungen
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Welche Freibeträge des Einkommens werden nicht angerechnet?

  • Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben mindestens 100 Euro monatlich anrechnungsfrei, der sogenannte Grundfreibetrag.
  • Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen abzusetzen.
  • Für bestimmte Einkommensarten, zum Beispiel aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr, gelten spezielle Freibetragsregelungen.

Auch das vorhandene Vermögen muss berücksichtigt während. Während der einjährigen Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag für die erste Person 40.000 Euro und für jede weitere Person 15.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro je Person und kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Bestimme Vermögensgegenstände werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel ein angemessen großes, selbst genutztes Eigenheim. Sofern Sie Bürgergeld nur für einen Monat beziehen, greift der erhöhte Freibetrag aus der Kranzzeit nicht.

Ausgeschlossene Personen

Welche Personen können keine Leistungen erhalten?

Einige Personengruppen können keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, insbesondere

  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
  • Studierende, die außerhalb des Haushalt ihrer Eltern wohnen
  • Bezieher/-innen einer Altersrente
  • Personen, die in stationären Einrichtungen (z. B. in einer Haftanstalt oder einer Entzugsklinik) untergebracht sind

Man muss nicht arbeitslos sein, um Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Wenn das Einkommen Erwerbstätiger ihren Bedarf nicht deckt, können auch sie ergänzend Bürgergeld erhalten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I – der Leistung, die die Agentur für Arbeit an Personen erbringt, die eine frühere Erwerbstätigkeit verloren haben – können aufstockend Bürgergeld erhalten. Seit dem 01. August 2016 können auch viele Auszubildende Bürgergeld erhalten; dasselbe gilt für Studierende, die noch im elterlichen Haushalt leben.

Sie sind selbständig oder freiberuflich tätig?

Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie grundsätzlich auch als Selbständige/r Bürgergeld erhalten.

Bei Selbständigen erfolgt aufgrund der sehr schwankenden Einkommenssituation grundsätzlich eine vorläufige Bewilligung der Leistungen, die auf Ihrer Schätzung der Betriebseinnahmen und -ausgaben der nächsten 6 Monate basiert. Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums sind Sie verpflichtet, innerhalb von spätestens 2 Monaten die tatsächlichen geflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzulisten. Auf Verlangen müssen Sie uns zu den einzelnen Positionen Nachweise vorlegen. Über die Leistungen für den vergangenen Bewilligungszeitraum wird dann endgültig entschieden. Je nach Höhe des tatsächlichen Anspruchs erhalten Sie eine Nachzahlung oder müssen die bereits gezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen. Unter Umständen müssen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden.

Die Einkommensberechnung nach dem SGB II entspricht nicht der nach dem Einkommensteuergesetz. Insbesondere werden nach dem SGB II nicht alle Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Es ist deshalb empfehlenswert, mit dem Jobcenter vorab zu klären, ob besonders hohe Betriebsausgaben später berücksichtigt werden können.

Auch als Selbständiger sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu vermindern oder zu beseitigen. Sofern Sie Ihren Gewinn nicht so weit erhöhen können, dass dieser Ihren Bedarf in vollem Umfang deckt, sind Sie ggf. auch verpflichtet, statt der selbständigen Tätigkeit die Aufnahme einer bedarfsdeckenden versicherungspflichtigen Tätigkeit anzustreben oder neben der Selbständigkeit einen Minijob auszuüben. Zum Thema Arbeitsvermittlung erhalten Sie detailliertere Informationen unter der Rubrik Arbeitsvermittlung.

Postfachservice. Flexibel, schnell und sicher. Anliegen bequem online mitteilen und sicher absenden. Jetzt über: www.jobcenter.digital
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