Leistungen nach dem SGB II können Personen erhalten, die
Zur sogenannten Bedarfsgemeinschaft dieser Personen gehören insbesondere die Ehegatten, Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgefährten dieser Personen und ihre Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Auch sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer in diesem Sinn nicht erwerbsfähig ist, kann Anspruch auf eine Rente oder Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige haben; diese Leistungen erbringt das Jobcenter allerdings nicht.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Zum Lebensunterhalt gehören insbesondere der Regelbedarf und die Unterkunftskosten. Alle Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet. Diesem Gesamtbedarf wird dann das Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Genügen Einkommen und Vermögen nicht, um alle Bedarfe zu decken, kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.
Auch das vorhandene Vermögen muss berücksichtigt während. Während der einjährigen Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag für die erste Person 40.000 Euro und für jede weitere Person 15.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro je Person und kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Bestimme Vermögensgegenstände werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel ein angemessen großes, selbst genutztes Eigenheim. Sofern Sie Bürgergeld nur für einen Monat beziehen, greift der erhöhte Freibetrag aus der Kranzzeit nicht. |
Einige Personengruppen können keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, insbesondere
Man muss nicht arbeitslos sein, um Anspruch auf
Bürgergeld zu haben. Wenn das Einkommen Erwerbstätiger ihren Bedarf nicht
deckt, können auch sie ergänzend Bürgergeld erhalten. Auch Empfänger von
Arbeitslosengeld I – der Leistung, die die Agentur für Arbeit an Personen
erbringt, die eine frühere Erwerbstätigkeit verloren haben – können aufstockend
Bürgergeld erhalten. Seit dem 01. August 2016 können auch viele Auszubildende
Bürgergeld erhalten; dasselbe gilt für Studierende, die noch im elterlichen
Haushalt leben.
Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie grundsätzlich auch als Selbständige/r Bürgergeld erhalten.
Bei Selbständigen erfolgt aufgrund der sehr schwankenden Einkommenssituation grundsätzlich eine vorläufige Bewilligung der Leistungen, die auf Ihrer Schätzung der Betriebseinnahmen und -ausgaben der nächsten 6 Monate basiert. Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums sind Sie verpflichtet, innerhalb von spätestens 2 Monaten die tatsächlichen geflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzulisten. Auf Verlangen müssen Sie uns zu den einzelnen Positionen Nachweise vorlegen. Über die Leistungen für den vergangenen Bewilligungszeitraum wird dann endgültig entschieden. Je nach Höhe des tatsächlichen Anspruchs erhalten Sie eine Nachzahlung oder müssen die bereits gezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen. Unter Umständen müssen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden.
Die Einkommensberechnung nach dem SGB II entspricht nicht der nach dem Einkommensteuergesetz. Insbesondere werden nach dem SGB II nicht alle Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Es ist deshalb empfehlenswert, mit dem Jobcenter vorab zu klären, ob besonders hohe Betriebsausgaben später berücksichtigt werden können.
Auch als Selbständiger sind Sie verpflichtet,
alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu
vermindern oder zu beseitigen. Sofern Sie Ihren Gewinn nicht so weit
erhöhen können, dass dieser Ihren Bedarf in vollem Umfang deckt, sind Sie ggf.
auch verpflichtet, statt der selbständigen Tätigkeit die Aufnahme einer
bedarfsdeckenden versicherungspflichtigen Tätigkeit anzustreben oder neben der
Selbständigkeit einen Minijob auszuüben. Zum Thema Arbeitsvermittlung erhalten
Sie detailliertere Informationen unter der Rubrik Arbeitsvermittlung.
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