Holzbrücke über Wasser

Welche Pflichten habe ich als Leistungsbezieher/in?

Als Leistungsbezieher/in sind Sie verpflichtet, uns alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen.

Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antrag abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

Sie sind auch verpflichtet zu prüfen, ob die Bescheide, die Sie erhalten, richtig sind. Erhalten Sie einen unrichtigen Bescheid, müssen Sie zu viel gezahlte Leistungen unter Umständen auch dann erstatten, wenn Ihre Angaben gegenüber dem Jobcenter zutreffend waren.

Weiterhin sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Ihren Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Haben Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen, müssen Sie diese beantragen. Ebenso müssen Sie privatrechtliche Ansprüchen auf z. B. auf Unterhalt oder ausstehendes Arbeitsentgelt verfolgen.

Selbstverständlich müssen Sie sich auch nach besten Kräften bemühen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Detaillierte Informationen zum Thema Arbeitsvermittlung finden Sie unter der Rubrik Arbeitsvermittlung.

Es liegt besonders auch in Ihrem Interesse, diese Mitwirkungspflichten zu beachten. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, darüber hinaus handeln Sie unter Umständen ordnungswidrig oder machen sich strafbar. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu Ihren Pflichten im
Merkblatt SGB II.

Postfachservice. Flexibel, schnell und sicher. Anliegen bequem online mitteilen und sicher absenden. Jetzt über: www.jobcenter.digital
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Charta der Vielfalt

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Telefonische Erreichbarkeit des Servicecenters

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0 67 31 / 95 07-760
0 67 31 / 95 07-555

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung. Weitere Infos finden Sie hier.

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