Nur wer einen Antrag stellt, kann Leistungen nach dem SGB II erhalten. Leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt jedoch auf den ersten Tag des Monats zurück.
Auch wenn Sie erstmals Leistungen beantragen, können Sie dies über jobcenter.digital tun. Sie können dort alle relevanten Fragen per Klick beantworten und ergänzend Nachweise hochladen. Viele Erläuterungen unterstützen beim Ausfüllen. Am Ende werden alle Angaben datenschutzkonform verschlüsselt direkt ans Jobcenter geschickt. Eine Bestätigung dokumentiert die Übermittlung und informiert über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.
Die eigentliche Antragstellung ist ohne Zugangsdaten möglich; das Datum dieses Antrags ist auch maßgeblich für den Beginn der Zahlungen des Jobcenters. Für einen vollständigen Antrag sind eine Identitätsprüfung und Zugangsdaten notwendig. Wer schon Zugangsdaten hat, kann die Antragsstrecke direkt bis zum Ende durchklicken. Die Zugangsdaten der Agentur für Arbeit funktionieren auch für den Antrag beim Jobcenter. Wer Zugangsdaten noch benötigt, erhält sie vom Jobcenter und kann den Antrag damit abschließen.
Falls Sie eine Antragstellung auf Papier-Formularen bevorzugen:
Einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II können Sie telefonisch, per Post, digital oder Fax stellen. Unsere Kontaktdaten stehen in der Fußzeile dieser Seite. Sie erhalten nach Ihrem formlosen Antrag schnellstmöglich eine Rückmeldung von uns, welche Antragsformulare und Nachweise benötigt werden, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Eine persönliche Antragstellung im Jobcenter ist vorübergehend leider nicht möglich.
Jede Form der Antragstellung wirkt auf den ersten Tag des jeweiligen Monats zurück. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel auf einen Antrag vom 31. März Leistungen ab dem 01. März erhalten können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Selbstverständlich können Sie vorsorglich aber auch bereits einen Antrag mit Wirkung für einen späteren Monat stellen, z. B. wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und erst nach deren Wirksamwerden auf unsere Unterstützung angewiesen sind.
Es wird gesetzlich vermutet, dass ein Mitglied die ganze Bedarfsgemeinschaft vertritt. Voraussetzung ist, dass die vertretende Person selbst erwerbsfähig ist. Diese Person erhält dann auch den Bewilligungsbescheid, und ihm / ihr werden die Leistungen ausgezahlt bzw. überwiesen.
Wenn Sie bereits vom Jobcenter Alzey-Worms Leistungen erhalten oder innerhalb der letzten sechs Monate erhalten haben und weiterhin Leistungen benötigen, können Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Dieser wird Ihnen grundsätzlich automatisch acht Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Bewilligung zugesandt. Sie können den Antrag jedoch auch herunterladen (sieheAnträge und Formulare), sich diesen durch das Service Center zusenden lassen, oder im Jobcenter abholen.
Unter der Internetadresse jobcenter.digital können Sie Ihren Weiterbewilligungsantrag auch online einreichen. Nachweise können Sie als Dateianhänge gleich mit hochladen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Sie nach einer Identitätsprüfung im Jobcenter; bitte bringen Sie dafür Ihren gültigen Ausweis mit.
Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und schicken es dann unterschrieben ans Jobcenter zurück. Anträge können per Post, Fax oder digital übermittelt werden. Sie können den Antrag auch persönlich abgeben; eine Terminvereinbarung ist dafür nicht erforderlich.
Bitte bedenken Sie, dass die Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Auch können Rückfragen erforderlich sein, vor allem wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert haben (zum Beispiel Mieterhöhungen oder angepasste Heizkostenabschläge, Aufnahme einer neuen Beschäftigung, Ein- oder Auszug von Personen). Bitte reichen Sie Ihren Weiterbewilligungsantrag deshalb so früh wie möglich ein, nicht erst kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.
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